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VG Stuttgart, 14.01.2005 - A 9 K 11615/04 |
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Volltextveröffentlichung
- Informationsverbund Asyl und Migration
AuslG § 53 Abs. 6; AufenthG § 60 Abs. 7
Irak, Kurden, Situation bei Rückkehr, Abschiebungshindernis, Sicherheitslage, Versorgungslage, Allgemeine Gefahr, Extreme Gefahrenlage, Erlasslage, Abschiebungsstopp
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 2.01
Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse; Abschiebestopp wegen allgemeiner …
Auszug aus VG Stuttgart, 14.01.2005 - A 9 K 11615/04
§ 60 Abs. 7 AufenthG weitgehend entsprechenden § 53 Abs. 6 AuslG (Urt. v. 12.7.2001 - 1 C 2.01, BVerwGE 114, 379) sind das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und die Verwaltungsgerichte bei allgemeinen Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG bzw. § 70 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur dann befugt, Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift zu gewähren, wenn dies zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke erforderlich ist. - BVerwG, 26.01.1999 - 9 B 617.98
Abschiebungsschutz bei extremer allgemeiner Gefahrenlage; verfassungskonforme …
Auszug aus VG Stuttgart, 14.01.2005 - A 9 K 11615/04
Auch die allgemeine Versorgungslage ist nicht so kritisch, dass ein Rückkehrer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren (Hunger-)Tod ausgeliefert werden würde (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26.01.1999 InfAuslR 1999, 265).